Sonntag, 12. Januar 2014

Erschleichung des außerehelichen Beischlafs

Aus der jüngeren Geschichte des Rechts


§ 179 StGB
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.


Nein, das ist kein Scheiß, den ich mir ausgedacht habe. So stand das von 1871 bis 1969 im Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches, der Weimarer Republik, des Dritten Reiches und der Bundesrepublik Deutschland.
Die Typen früher haben sich anscheinend noch wirklich Mühe gegeben, eine Frau flachzulegen. Wie armselig läuft das dagegen heute...

1 Kommentar:

  1. und die Frauenspersonen sind auch perdu gegangen. Die wurden mit dem Paragraphen auch gleich abgeschafft. Oder. Such mal eine. Da wirst' Schwierigkeiten haben, eine Frauensperson überhaupt zu finden, mit der du einen Geschlechterverkehr ausmachen könntest, nicht mal eine armseligen.

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